Der Landschaftspflegeverband „Mecklenburger Endmoräne“ e.V. beschäftigt sich auch mit der Konzipierung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung gemäß § 13 ff des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Danach sind von einem Verursacher erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Der Verein wendet dabei das in Mecklenburg-Vorkommen bestehende Bewertungsverfahren für Eingriffe und Kompensation an.
Nachfolgende Ausführungen zeigen beispielhaft die Kompensationsmaßnahme „Artenschutzturm Kargow“, die 2022 im Rahmen des B-Plan 3 „Hofseeblick“ in Kargow neben weiteren Maßnahmen wie etwa der Errichtung von Ersatzquartieren für Zauneidechsen, einschließlich deren Umsiedlung oder die Neuanlage von Amphibienlaichhabitaten, umgesetzt wurden.
Der Verein bietet in diesem Tätigkeitsfeld einen „Vollservice“ an, das heißt, neben den zu konzipierenden und umzusetzenden Maßnahmen werden auch alle weiteren erforderlichen Maßnahmen, wie etwa das Abfangen von Tieren und deren Umsiedlung realisiert. Der Verein kooperiert auch mit Flächeneigentümern, so dass bei Bedarf auch die erforderlichen Kompensationsflächen zur Verfügung gestellt werden können.
Sprechen Sie uns bitte an. Wir werden uns bemühen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung zu erarbeiten und begleiten Sie bis zur Abnahme durch die zuständigen Naturschutzbehörden.
Beispiel: Artenschutzturm Kargow
Im Rahmen der zu erbringenden artenschutzfachlichen Kompensation im B-Plan „Hofseeblick“ in Kargow wurde das südlich an des B-Plangebiet angrenzende und vorhandene alte Trafohaus zu einem Artenschutzturm mit Ersatzquartieren für Fledermäuse und Brutvögel umgebaut. Dabei wurde das in seiner Bausubstanz schon deutlich beeinträchtigte Gebäude saniert.
Funktional wurde der Turm in zwei Bereiche unterteilt. Der Innenraum wurde in ein Obergeschoss und ein Erdgeschoss durch das Einziehen einer Zwischendecke getrennt. Im Obergeschoss wurden alle Maueröffnungen, die sich an den 4 Seiten des Turmes befanden verkleinert und zu Einflugschlitzen für Kleinfledermäuse umgebaut. Maueröffnungen im unteren Bereich des Turmes wurden vollständig verschlossen. Der Turm ist gesichert und für Kontrollen der angebrachten Fledermauskästen begehbar.
Abschließend wurden die verkleinerten Einflugschlitze durch das Anbringen von Anflugbrettern auf maximal 2 cm verkleinert.
Beispiel: Ersatzhabitat Zauneidechse
Im Rahmen der zu erbringenden artenschutzfachlichen Kompensation im B-Plan „Hofseeblick“ in Kargow wurden im Zuge des erforderlichen Abrisses alter Stallanlagen und Wirtschaftsgebäude einer ehemaligen Rinderzuchtanlage auch alte Klärgruben in die Umgestaltung des Geländes als Ersatzhabitate für Zauneidechsen einbezogen. Dazu wurden die Gruben geleert, gereinigt und anschließend mit großteiligem Abrissmaterial (Betonteile und Ziegelmauerwerk) wieder verfüllt, so dass vielfältige Hohlräume entstanden sind, die künftig als Bestandteile von Winterquartieren für Zauneidechsen dienen sollen.
Anschließend wurde in die künftigen Winterquartiere Sand eingebracht, der zum einen in die Hohlräume der eingebrachten Abrissmaterialien gelangte und im Winter als Überwinterungsplatz dienen soll und zum anderen im Sommer zur Eiablage genutzt werden kann.
Nachdem die errichteten Zauneidechsenhabitate im Mai 2022 als CEF-Maßnahme umgesetzt waren, wurden die Habitate eingezäunt und die im Verlaufe des Sommerhalbjahres 2022 abgefangenen Zauneidechsen in diese Ersatzhabitate umgesetzt.
Als CEF-Maßnahme (continuous ecological functionality-measures, Übersetzung etwa „Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion“) werden im Bereich der Eingriffsregelung Maßnahmen des Artenschutzes verstanden. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ergibt sich aus § 44 Abs. 5 i. V. m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung). Entscheidendes Kriterium ist, dass sie vor einem Eingriff in direkter funktionaler Beziehung durchgeführt wird. Eine ökologisch-funktionale Kontinuität soll ohne zeitliche Lücke gewährleistet werden. Es handelt sich um eine zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahme. Über ein begleitendes Monitoring wird der Erfolg kontrolliert.
CEF-Maßnahmen setzen direkt am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie sollen die Lebensstätte (Habitat) für die betroffene Population in Qualität und Quantität erhalten. Die Maßnahme soll dabei einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat haben und angrenzend neue Lebensräume schaffen, die in direkter funktionaler Beziehung mit dem Ursprungshabitat stehen.